Startseite FWG Osterode am Harz

Politik für Stadt und Landkreis - Daten, Fakten, Konzepte.

Sie sind hier: Startseite KreispolitikAbfallwirtschaft→ Brenntage
Drucken   Leserbrief    
Abfallwirtschaft

FWG Osterode beantragt die Einführung von Brenntagen

Baumschnitt verbrennen oder Container bezahlen?

Antrag

Der Rat der Stadt Osterode möge die Stadtverwaltung beauftragen, unverzüglich, spätestens aber bis zum 1.November 1997, folgende Verordnung in Kraft zu setzen und in der Tageszeitung Harzkurier öffentlich bekannt zu geben:

"Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Entsorgung. von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (KompostV0) vom 24. 1. 1994 (Nds. GVBI S. 85) wird für das Gebiet der Stadt Osterode am Harz einschließlich der Ortschaften folgendes bestimmt: Pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können am 3. Samstag im April und am 2. Samstag im November in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 verbrannt werden. Fallen die genannten Samstage auf einen Feiertag, gilt diese Regelung für den darauf folgenden Samstag. Darüber hinaus werden Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlich Abfälle jederzeit frist- und formlos (z. B. fernmündlich) beim Ordnungsamt der Stadt Osterode gebührenfrei erteilt, wenn die Verwertung bzw. sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle unzumutbar i.S. des RdEr14 des MU 507-62800/5/7 S. 10 ff ist (Gründe der Pflanzengesundheit, pflanzenbauliche Gründe, Unzumutbarkeit in sonstigen Fällen). Der RdErl ist während der Dienststunden beim Ordnungsamt einsehbar". Auf die sich aus der KompostVO vom 24.1.94 ergebenden Einschränkungen und Verbote ist hinzuweisen, insbesondere auf die Abstandsregeln nach §3 Abs. 5 KompostV0.

Begründung

Am 7. 10. 1996 ist das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG von 1994, BGBl I, S. 2705) in Kraft getreten. Die KompostVO muss diesem Gesetz angepasst werden, möglicherweise wird sogar eine Bundeskompostverordnung erlassen. So heißt es z.B. Abs. 5 KrW-/AbfG: "Der in Abs. 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt". Das ist aus Sicht der FWG insbesondere bei abgelagertem Strauch- und Baumbeschnitt der Fall, das Verbrennen dieser Abfälle (aber nicht nur dieser) stellt im Vergleich zur externen Kompostierung die wirtschaftlichste und ökologisch sinnvollste Lösung dar.

Die FWG steht seit geraumer Zeit mit den zuständigen Stellen in. Verbindung, um bei der anstehenden Änderung der KompostVO insbesondere auf eine Verringerung der im §3 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsregel (Abstand zum nächsten Aufenthaltsraum) von 100 m auf 25 m hinzuwirken. Dieser geringere Abstand ergibt sich aus einer Brandschutz-Empfehlung des Verbandes der Schadensversicherer in Köln (Formblatt VdS 2242). Die niedersächsische CDU hat in ihren Wahlempfehlungen.(Landesparteitag der CDU in Oldenburg am 20./21. Juni) gefordert, das grundsätzliche Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle (§3 Abs. 1 KompostV0) gänzlich zu streichen und damit zu einer jahrzehntelang problemlos geübten Praxis zurückzukehren Mit drei Ausnahmen - eine davon ist die Stadt Osterode- ist das Abhalten von Brenntagen im Landkreis Osterode übliche Praxis. Wenn auch die Bemühungen zur Änderung der KompostV0 abgewartet werden müssen, so sollte jetzt die KompostV0 sofort voll ausgeschöpft werden, insbesondere in Hinsicht auf die vielfach noch nicht aufgearbeiteten Auswirkungen des Sturmschadens vom 29. Juni 1997. Erfahrungsgemäß finden derartige Regulierungsänderungen in quälender Langsamkeit statt, zumindest entspricht das den Erfahrungen, die die FWG mit den zuständigen Stellen z.B. in Hannover gemacht hat.

Auch wenn die Abstandsregeln prohibitiv sind, so ist es doch insbesondere in den Ortschaften möglich, sie einzuhalten. So ist es für die Einwohner in Dorste nicht einsehbar, dass es dort keine Brenntage gibt, während sie in wenigen hundert Metern Entfernung in Berka (Landkreis Northeim) erlaubt sind

Die Einführung von Brenntagen kanalisiert in gewissem Umfang die auch derzeit schon -auf Einzelantrag- mögliche Verbrennung durch Konzentration auf zwei Tage, sie entlastet die Stadtverwaltung von zahllosen Genehmigungs- Telefonaten (wir gehen von mehr als 90 Einzelanträgen pro Jahr aus). Die Befürchtung, im Windschatten der Brenntage könnten z.B. Gummireifen verbrannt werden, teilen wir nicht (wer davor nicht zurückschreckt, dem stehen unauffälligere Methoden zur Verfügung).

Die Einführung der Brenntage sollte von einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Osterode begleitet werden. Zwangsläufig ist ferner, dass die Stadt Osterode in der Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsprogramm des Landkreises Osterode die Streichung der Passage auf S. 30 unten (Wegfall von Brenntagen nach Einführung der grünen Tonne) verlangt. Ein derartiger Hinweis an die Stadtverwaltung wird deswegen nicht gesondert beantragt.

2. Januar 2004

Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Am 1. Januar 2004 trat in Niedersachsen eine Verordnung zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen (BrennVO) außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen in Kraft. Gültig ist diese Verordnung bis zum 31. März 2009. Mit dieser Verordnung kann man - so unsere Wertung - gut leben.

Die gilt zumindest dann, wenn der Beamte in der entsprechenden Genehmigungsstelle nicht gerade in die Kategorie "Gernegroß" fällt; solchen Menschen sollte man ohnehin keine staatliche Autorität verleihen: Die Verordnung enthält nämlich insbesondere bei den Einzelgenehmigungen zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe, um diese tatsächlich vor Gericht auch durchsetzen zu können.

30. März 2009

Nds. BrennVO bis vorerst 2014 gültig

Die Verordnung wurde am 24. Februar 2009 hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten "Pflanzen und Pflanzenteile mit Schadorganismen", die im Rahmen der §2 und 3 auch außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Brenntag verbrannt werden dürfen, in einem Punkt 18 um die Kastanienminiermotte im Laub der Rosskastanie erweitert und ist nun bis zum 31. März 2014 gültig.

14. März 2014

BrennVO läuft zum 31. März aus

Ab dem 31. März 2014 wird es nicht mehr möglich sein, planzliche Abfälle bei gemeindlich vorgesehenen Brenntagen oder aufgrund entsprechender Einzelgenehmigungen bequem im Garten zu verbrennen. Fallen z. B. nach der Fällung eines Baumes Mengen an, die zu groß sind, um sie zur Grünabfuhr zu bringen oder auf dem Grundstück zu kompostieren, bleibt einem nur der Container nebst Entsorgungskosten bei der Deponie. Zudem entfällt der Spaß, mal wieder ein schönes Feuerchen zu machen.

Unmittelbar nach der Landtagswahl 2003, die bekanntlich von der Rot/Grünen Gabriel-Regierung verloren wurde, wurde die nds. BrennVO, unterschrieben von MP Wulf (CDU) und seinem Umweltminister Sander (FDP), in Kraft gesetzt. Es liegen somit 10 Jahre Erfahrung mit dieser Verordnung vor. Auf Osterode bezogen, gab es jährlich rund 100 Einzelgenehmigungen, "Stress" gab es dabei im einstelligen Bereich. Rechnet man noch ein, dass einige Nachbarn sowieso immer was zu meckern haben, kann man sagen, dass sich die Verordnung gut bewährt hat.

Nachdem 2013 wieder die SPD gemeinsam mit den für staatliche Bevormundung stehenden Grünen (Veggieday) hauchdünn die Wahl gewonnen haben, wird die Verordnung nicht mehr verlängert. Genehmigungen dürften nach Inkrafttreten einer Nachfolgeverordnung, an der derzeit gearbeitet wird (offenbar hat man das Auslaufen der BrennVO "verpennt"), nur noch in extremen Ausnahmefällen (z. B. Befall mit Kastanienminiermotten u. ä.) erteilt werden; die Zuständigkeit dafür soll von den Gemeinden auf die Landkreise übertragen werden.

Anmerkung der Redaktion: Ihre Meinung (Leserbrief) interessiert uns, für Hinweise sind wir dankbar. Die Druckversion dieses Artikels enthält weitere Kontaktmöglichkeiten.

Anmerkung: Da Sie Javascript deaktiviert haben, nutzen Sie zum Drucken bitte die Druckfunktion Ihres Browsers

FWG Osterode
URL: http://www.fwg-osterode.de/abfall-brenntage.htm
Kontakt: Dr. Wolfgang Wegener, Falkenweg 6, 37520 Osterode,
Tel. 05522-72609, Fax 05522-506378. Mail: wegener@fwg-osterode.de