Abfallwirtschaftliche Kooperation in Südniedersachsen - Der
Zweckverband
Dr. Wolfgang Wegener (FWG) im Kreistag (Redemanuskript)
Zweckverband und Zweckvereinbarungen
Anrede,
mit dem heutigen Tag wird die vor einem Jahr beschlossene abfallwirtschaftliche Kooperation in
Südniedersachsen zwischen den vier Gebietskörperschaften Stadt und Landkreis Göttingen sowie den
Landkreisen Northeim und Osterode am Harz weiter konkretisiert und mit Leben erfüllt.
Zweckverband für private Haushalte kostengünstiger als GmbH
Insbesondere geht es um die
Rechtsform der damals im Grundsatz beschlossenen kommunalen Organisation. Ein in Auftrag gegebenes
Rechtsgutachten kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass insbesondere aus steuerlichen Gründen
die zu wählende Organisationsform ein Zweckverband sein sollte. Bei der Alternative GmbH könnte zwar das
Investitionsvolumen durch Vorsteuerabzugsfähigkeit reduziert werden, dieser Vorteil wird jedoch durch die
Umsatzsteuerpflicht auf den Kapitaldienst vollständig wieder aufgezehrt. Es blieben bei einer GmbH die
Umsatzsteuer auf die nicht investiven Personal- und Verwaltungskosten sowie auf die
Ablagerungskosten auf der Deponie Blankenhangen vom Gebührenzahler zu finanzieren, eine hinsichtlich der
Investitionskosten vorsichtige Beispielrechnung ergibt allein dadurch einen Nachteil von mindestens
einer halben Million Euro pro Jahr. Dazu käme eine nicht unerhebliche Steuerlast durch die nur von einer
GmbH zu zahlenden Gewerbesteuer. Sollte im Laufe der Zeit der Mehrwertsteuersatz auf den europäischen
Durchschnittswert von 19 Prozent angehoben werden, hätte dies im Extremfall bei einer GmbH zur Folge,
dass der Vorsteuervorteil mit derzeit 16 Prozent aufgebraucht wird, während dauerhaft 19 Prozent auf den
Kapitaldienst zu zahlen wären, dann würde die Gründung einer GmbH sogar richtig teuer. Das Gutachten
kommt daher zu einem völlig eindeutigen Ergebnis:Die Zweckverbandslösung wird für private Haushalte
kostengünstiger sein als eine GmbH-Lösung. Eine angenehme Beigabe der Zweckverbandslösung ist im übrigen, das
dieser im Gegensatz zu einer GmbH oder zu Privaten nicht insolvenzfähig ist. Nach meinem Verständnis der
Abfallentsorgung handelt es sich um eine klassische hoheitliche Aufgabe, bei der die Entsorgungssicherheit
das zentrale Erfordernis ist.
Wahl der günstigsten Rechtsform statt Spekulation auf
Änderung des Steuerrechts
Zur Frage, was geschieht, wenn der
Gesetzgeber die Entscheidungsgrundlage ändern und die Mehrwertsteuerpflicht auch auf hoheitliche
Aufgaben wie etwa die Abfallentsorgung einführen sollte, zitiere ich aus dem Rechtsgutachten: "Zwar kann
für die Zukunft eine Änderung des Steuerrechts nicht ausgeschlossen werden. Andererseits ist die
Begründung der Wahl einer gegenwärtig nachteiligen Rechtsform mit einer Änderung des Steuerrechts, von
der nicht bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird, zumindest
problematisch". Diese Auffassung teile ich. Es müsste bei einer derartigen Änderung eine Übergangsregelung
geben, die sicherstellt, dass Kommunen, die im Vertrauen auf die gegenwärtige Rechtslage sich gegen eine
GmbH und damit gegen den Vorsteuerabzug entschieden haben, nicht später entschädigungslos mit dem
Mehrwertsteuersatz auf den Kapitaldienst bestraft werden. Zumindest bliebe dies abzuwarten. Wenn man
schon wetten will, so muss ich leider sagen, dass ich eher auf einen steigenden Mehrwertsteuersatz
wetten würde als auf die Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf Abfallgebühren. Letzteres würde eine weitere
Kriegserklärung des Bundes an die Gebührenzahler darstellen, die erste Kriegserklärung stellte die Änderung
der TASi dar.
Ich
jedenfalls denke nicht im Traum daran, auf einen sicheren Vorteil aufgrund der
gegenwärtigen Rechtslage zu verzichten aufgrund der vagen Perspektive einer möglichen Rechtsänderung,
von der niemand weiß, ob, wie und wann sie überhaupt kommt und werde daher mit voller Überzeugung dem
Zweckverbandsmodell zustimmen.
Zukunftsperspektiven der gemeinsamen
Zusammenarbeit
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Zweckvereinbarungen hinweisen, die
der Zweckverband abschließen soll und die die Zusammenarbeit weiter konkretisieren werden. Eine mit dem
Landkreis Northeim, der den Output der auf dem Gelände der Göttinger Deponie Deiderode zu errichtenden
Abfallvorbehandlungsanlage auf seiner Deponie Blankenhagen ablagern soll, eine weitere mit der Stadt
Göttingen, die für den Transport zwischen den Umladestationen und der Anlage in Deiderode sowie für den
Transport des Outputs nach Blankenhaben zuständig sein soll, und eine dritte Zweckvereinbarung mit
dem Landkreis Osterode am Harz, der TASi I-Abfälle ablagern wird. Jeder der vier Partner wird somit eine
Aufgabe erfüllen, und ich werde in meinem Abstimmungsverhalten deutlich machen, dass ich diese
abfallwirtschaftliche Kooperation mit aller Kraft unterstützen werde, wo immer mir das möglich ist.
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