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Abfallwirtschaft

Abfallwirtschaftliche Kooperation in Südniedersachsen - Der Zweckverband

Dr. Wolfgang Wegener (FWG) im Kreistag (Redemanuskript)

Zweckverband und Zweckvereinbarungen

Anrede,

mit dem heutigen Tag wird die vor einem Jahr beschlossene abfallwirtschaftliche Kooperation in Südniedersachsen zwischen den vier Gebietskörperschaften Stadt und Landkreis Göttingen sowie den Landkreisen Northeim und Osterode am Harz weiter konkretisiert und mit Leben erfüllt.

Zweckverband für private Haushalte kostengünstiger als GmbH

Insbesondere geht es um die Rechtsform der damals im Grundsatz beschlossenen kommunalen Organisation. Ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass insbesondere aus steuerlichen Gründen die zu wählende Organisationsform ein Zweckverband sein sollte. Bei der Alternative GmbH könnte zwar das Investitionsvolumen durch Vorsteuerabzugsfähigkeit reduziert werden, dieser Vorteil wird jedoch durch die Umsatzsteuerpflicht auf den Kapitaldienst vollständig wieder aufgezehrt. Es blieben bei einer GmbH die Umsatzsteuer auf die nicht investiven Personal- und Verwaltungskosten sowie auf die Ablagerungskosten auf der Deponie Blankenhangen vom Gebührenzahler zu finanzieren, eine hinsichtlich der Investitionskosten vorsichtige Beispielrechnung ergibt allein dadurch einen Nachteil von mindestens einer halben Million Euro pro Jahr. Dazu käme eine nicht unerhebliche Steuerlast durch die nur von einer GmbH zu zahlenden Gewerbesteuer. Sollte im Laufe der Zeit der Mehrwertsteuersatz auf den europäischen Durchschnittswert von 19 Prozent angehoben werden, hätte dies im Extremfall bei einer GmbH zur Folge, dass der Vorsteuervorteil mit derzeit 16 Prozent aufgebraucht wird, während dauerhaft 19 Prozent auf den Kapitaldienst zu zahlen wären, dann würde die Gründung einer GmbH sogar richtig teuer. Das Gutachten kommt daher zu einem völlig eindeutigen Ergebnis:Die Zweckverbandslösung wird für private Haushalte kostengünstiger sein als eine GmbH-Lösung. Eine angenehme Beigabe der Zweckverbandslösung ist im übrigen, das dieser im Gegensatz zu einer GmbH oder zu Privaten nicht insolvenzfähig ist. Nach meinem Verständnis der Abfallentsorgung handelt es sich um eine klassische hoheitliche Aufgabe, bei der die Entsorgungssicherheit das zentrale Erfordernis ist.

Wahl der günstigsten Rechtsform statt Spekulation auf Änderung des Steuerrechts

Zur Frage, was geschieht, wenn der Gesetzgeber die Entscheidungsgrundlage ändern und die Mehrwertsteuerpflicht auch auf hoheitliche Aufgaben wie etwa die Abfallentsorgung einführen sollte, zitiere ich aus dem Rechtsgutachten: "Zwar kann für die Zukunft eine Änderung des Steuerrechts nicht ausgeschlossen werden. Andererseits ist die Begründung der Wahl einer gegenwärtig nachteiligen Rechtsform mit einer Änderung des Steuerrechts, von der nicht bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird, zumindest problematisch". Diese Auffassung teile ich. Es müsste bei einer derartigen Änderung eine Übergangsregelung geben, die sicherstellt, dass Kommunen, die im Vertrauen auf die gegenwärtige Rechtslage sich gegen eine GmbH und damit gegen den Vorsteuerabzug entschieden haben, nicht später entschädigungslos mit dem Mehrwertsteuersatz auf den Kapitaldienst bestraft werden. Zumindest bliebe dies abzuwarten. Wenn man schon wetten will, so muss ich leider sagen, dass ich eher auf einen steigenden Mehrwertsteuersatz wetten würde als auf die Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf Abfallgebühren. Letzteres würde eine weitere Kriegserklärung des Bundes an die Gebührenzahler darstellen, die erste Kriegserklärung stellte die Änderung der TASi dar.

Ich jedenfalls denke nicht im Traum daran, auf einen sicheren Vorteil aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage zu verzichten aufgrund der vagen Perspektive einer möglichen Rechtsänderung, von der niemand weiß, ob, wie und wann sie überhaupt kommt und werde daher mit voller Überzeugung dem Zweckverbandsmodell zustimmen.

Zukunftsperspektiven der gemeinsamen Zusammenarbeit

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Zweckvereinbarungen hinweisen, die der Zweckverband abschließen soll und die die Zusammenarbeit weiter konkretisieren werden. Eine mit dem Landkreis Northeim, der den Output der auf dem Gelände der Göttinger Deponie Deiderode zu errichtenden Abfallvorbehandlungsanlage auf seiner Deponie Blankenhagen ablagern soll, eine weitere mit der Stadt Göttingen, die für den Transport zwischen den Umladestationen und der Anlage in Deiderode sowie für den Transport des Outputs nach Blankenhaben zuständig sein soll, und eine dritte Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Osterode am Harz, der TASi I-Abfälle ablagern wird. Jeder der vier Partner wird somit eine Aufgabe erfüllen, und ich werde in meinem Abstimmungsverhalten deutlich machen, dass ich diese abfallwirtschaftliche Kooperation mit aller Kraft unterstützen werde, wo immer mir das möglich ist.

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Kontakt: Dr. Wolfgang Wegener, Falkenweg 6, 37520 Osterode,
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